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   BayObLG, 05.08.1983 - BReg. 1 Z 25/83   

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BayObLG, 05.08.1983 - BReg. 1 Z 25/83 (https://dejure.org/1983,3861)
BayObLG, Entscheidung vom 05.08.1983 - BReg. 1 Z 25/83 (https://dejure.org/1983,3861)
BayObLG, Entscheidung vom 05. August 1983 - BReg. 1 Z 25/83 (https://dejure.org/1983,3861)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1983, 482
  • BayObLGZ 1983, 213
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85

    Auslegung eines Testamentes; Abänderung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit

    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also anders ausgedrückt jede der beiden Verfügungen der Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat und jede Verfügung somit nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden mit der anderen stehen und fallen soll (BayObLGZ 1982, 474/477 m.w. Nachw.; BayObLGZ 1983, 213/216 f.; zuletzt Senatsbeschluß vom 2.7.1985 - BReg. 1 Z 42/85 S. 12; Staudinger BGB 12. Aufl. RdNr. 1, § 2270 BGB; Palandt Einf. vor § 2265 Anm. 3 c und § 2270 Anm. 1).

    Die Wechselbezüglichkeit muß für jede einzelne Verfügung des Testaments gesondert geprüft werden (BGH LM § 2270 BGB Nr. 2; BGH FamRZ 1957, 129; BayObLGZ 1983, 213/217).

    Möglich ist auch die einseitige Bindung nur eines Ehegatten an die Schlußerbeneinsetzung (BayObLGZ 1983, 213/217).

    Dies gilt auch dann, wenn das Testament in der Form eines sog. Berliner Testaments ( § 2269 Abs. 1 BGB ) abgefaßt ist (BayObLGZ 1983, 213/217), d. h. wenn sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben einsetzen und eine Verfügung für die Erbfolge nach dem Zuletztversterbenden treffen.

  • BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85

    Wechselbezügliche Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments;

    Nach § 2270 Abs. 1, 3 BGB sind Verfügungen dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also anders ausgedrückt jeder der beiden Verfügungen der Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat und jede Verfügung somit nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden mit der anderen stehen und fallen soll (BayObLGZ 1982, 474/477 m.w. Nachw.; BayObLGZ 1983, 213/216 f. Senatsbeschluß vom 28.2.1984 - BReg. 1 Z 12/83 S. 16; Staudinger BGB 12. Aufl. RdNr. 1, § 2270 BGB; Palandt BGB 44. Aufl. Einf. vor § 2265 Anm. 3 c und § 2270 Anm. 1).

    Die Wechselbezüglichkeit muß für jede einzelne Verfügung des Testaments gesondert geprüft werden (BGH LM § 2270 BGB Nr. 2; BGH FamRZ 1957, 129; BayObLGZ 1983, 213/217).

    Dies gilt auch dann, wenn das Testament in der Form eines sog. Berliner Testaments ( § 2269 Abs. 1 BGB ) abgefaßt ist (BayObLGZ 1983, 213/217), d. h. wenn sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben einsetzen und eine Verfügung für die Erbfolge nach dem Zuletztversterbenden treffen.

  • BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 126/00

    Verhältnis zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament

    Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf eine andere getroffen ist und nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1983, 213/216 f.; 1987, 23/26; BayObLG FamRZ 1999, 1388/1389).
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